Heizkosten-Abrechnungsgesetz
Die gesetzliche Grundlage für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten
Das österreichische Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) ist im Jahre 1992 in Kraft getreten und enthält Richtlinien zur Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten bei gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen. Entsprechend dem österreichischen HeizKG müssen Energiekosten, die beim Betrieb einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage anfallen, zum überwiegenden Teil verbrauchsabhängig auf die einzelnen Wärmeabnehmer (Mieter, Wohnungseigentümer etc.) aufgeteilt werden. Das grundsätzliche Ziel des Gesetzgebers war es, durch diese verbrauchsabhängige Kostenaufteilung einen Anreiz zur sparsameren Energieverwendung zu schaffen.
Das HeizKG gilt sowohl für Miet- als auch für Eigentumswohnanlagen bzw. generell für alle Gebäude mit mehr als 3 „Nutzungsobjekten“. Unter dem Begriff „Nutzungsobjekte“ versteht man neben Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten unter anderem auch beheizte Gemeinschaftsräume.
Verpflichtung zur Ausstattung der Nutzungsobjekte mit Messvorrichtungen
Laut § 1, 3 und 4 HeizKG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 HeizKG sind in Gebäuden mit mindestens 4 Nutzungsobjekten unabhängig von deren jeweiligen Rechtsform (z.B. Eigentums-, Miet-, Genossenschaftswohnungen, Geschäftslokale etc.) die Heizkosten nach Verbrauch entsprechend den Vorschriften des vorzitierten HeizKG und der ÖNORM M 5930 abzurechnen. Diese Verpflichtung setzt die vorhergegangene Montage von geeigneten Messgeräten voraus, die dem laut § 2 Abs. 12 HeizKG definierten Stand der Technik entsprechen müssen. Dazu eignen sich folgende Mess- bzw. Verteilgeräte:
- Heizkostenverteiler auf Verdunstungsbasis
- Elektronische Heizkostenverteiler
- Elektronische Wärmemengenzähler
Entsprechend dem HeizKG besteht demnach eine gesetzliche Verpflichtung des Wärmeabgebers, die Verbrauchsanteile der versorgten Nutzungsobjekte mittels geeigneter dem Stand der Technik entsprechenden Erfassungsvorrichtungen (Messgeräte, Verteilgeräte) zu ermitteln. Jeder Wärmeabnehmer (Wohnungsmieter, Wohnungseigentümer etc.) hat entsprechend dem HeizKG die Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie die Feststellung der beheizbaren Nutzfläche in seinem Nutzungsobjekt zu dulden.